Menü

Einheitliche Regelung soll für Verbraucher Kennzeichnung noch deutlicher machen:

Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts – MilchProdAnpV gilt seit 14. Juni 2026


Am 14. Juni 2026 trat die neue Milchproduktrecht Anpassungsverordnung (MilchProdAnpV) in Kraft. Sie ersetzt die fünf bisherigen Rechtsverordnungen zu Butter, Käse, Konsummilch und anderen Milcherzeugnissen durch eine Milchproduktqualitätsverordnung (Aufhebung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung, der Milcherzeugnisverordnung, der Käseverordnung, der Butterverordnung und der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel). Gleichzeitig wurde die Rohmilchgüteverordnung geändert.

Die Angaben zur Wärmebehandlung von Milch wie Pasteurisieren, Ultrahocherhitzung und Sterilisieren sind seit 2004 in einer EG-Verordnung geregelt. Seit 2013 gab es zusätzlich eine freiwillige Selbstverpflichtung der Molkereien zur Kennzeichnung von ESL-Milch. Die dort festgelegten Bezeichnungen zur Kennzeichnung wurden nun teilweise verbindlich festgelegt.

  • Trinkmilch mit einer Mindesthaltbarkeit von bis zu 12 Tagen bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius kann die Bezeichnung „traditionell hergestellt“ oder „traditionell hergestellte Konsummilch“ tragen.
  • Pasteurisierte Trinkmilch kann zusätzlich einen Hinweis auf das Herstellungsverfahren wie Hocherhitzen oder Mikrofiltration tragen.
  • Wärmebehandelte Trinkmilch darf nur als „frisch“ gekennzeichnet werden, wenn sie maximal 3 Wochen bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius haltbar ist.
  • Bisher bekannte Bezeichnungen dürfen übergangsweise bis Ende 2027 verwendet werden, bis alle Verpackungen aufgebraucht sind.
  • Trinkmilch mit einer Haltbarkeit von mindestens drei Monaten trägt die Bezeichnung „H-Milch“, „haltbare Milch“ oder „H“
  • Trinkmilch mit einer Mindesthaltbarkeit 6 bis 12 Monaten trägt die Bezeichnung „sterilisiert“.
  • Milchprodukte mit der Kennzeichnung „laktosefrei“ darf wie bisher schon geregelt weniger als 0,1 g Laktose je 100 g enthalten. 

Eine Kennzeichnung zu Milchersatzprodukten ist in dieser Verordnung nicht vorhanden. Daher gilt für pflanzliche Imitate aus Soja, Mandel, Reis oder Hafer weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Danach dürfen diese Produkte nicht als „Milch“ gekennzeichnet werden, obwohl sie ähnlich aussehen und ähnlich verwendet werden. 


Zurück

Service